Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsschluss / Geltungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von und mit uns abzuschließenden Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen unseres Hauses.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Abweichungen in Form, Farbe, Ausstattung oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Ergänzende Angaben vor oder nach Vertragsschluss, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten usw. sind mangels abweichender schriftlicher Bestätigung unverbindlich.
Verträge mit uns kommen ausschließlich durch und mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande. Dies gilt insbesondere für Abschlüsse über zukünftige Lieferungen. In Eilfällen behalten wir uns jedoch auch Vertragsschluss durch Direktauslieferung vor. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Eventuelle Zusagen unserer Vertreter oder Verkaufsmitarbeiter oder sonstige Zusicherungen sind unverbindlich ohne unsere schriftliche Bestätigung.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle dauernder Nichtverfügbarkeit der Lieferung können wir uns im vollkaufmännischen Verkehr vom Vertrag lösen. Jedenfalls wird der Kunde von uns unverzüglich informiert und eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird ihm sofort zurückerstattet, wenn er sich vom Vertrag lösen will. Weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu in den Grenzen von V Ziffer 6. Kommt unser Zulieferer in Verzug, so verlängern sich von uns zugesagte Liefertermine gemäß IV Ziffer 4 entsprechend, soweit wir unseren Kunden schriftlich hierüber informieren.

II. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der liefergegenständlichen Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen auch aus einer laufenden
Geschäftsverbindung vor.
Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, sachgerecht zu lagern und erforderliche Pflege und Erhaltungsarbeiten durchzuführen und den Lagerort der Ware auf Anforderung jederzeit nachzuweisen. Er ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware uns sofort anzuzeigen wie auch eventuelle Beschädigungen oder eine Veränderung des Lagerorts. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Auftragswertes, mindestens aber € 3.000 für jeden Einzelfall sowie unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen und darüber hinaus bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger Androhung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen und abzuholen.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abkäufer/
Kunden in Höhe des Rechnungsbetrages ab, wie er ihm durch die Weiterveräußerung an seine Kunden erwächst. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt in jederzeit widerruflicher Weise weiterhin zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir können offenlegen und selbst einziehen, sobald der Kunde mit seiner Gegenleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neugeschaffenen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Gesamtgegenstand. Dasselbe gilt im Falle der Vermischung mit anderen Waren. Der Kunde ist verpflichtet, uns seinen Abkäufer und den Verarbeitungsort oder Einbauort auf Anforderung jederzeit unverzüglich vollständig zu bezeichnen und erforderlichenfalls nachzuweisen. Ebenso ist er verpflichtet, über die Höhe seiner in diesem Zusammenhang bestehenden Restforderung unverzüglich Auskunft zu geben. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Auftragswertes, mindestens jedoch € 3.000 pro Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs sowie unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche.
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
Übersteigt der Rechnungswert der zufolge dieses Eigentumsvorbehalts uns zur Verfügung stehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Übereignung von Vorbehaltsware nach unserer Wahl verpflichtet, soweit diese Quote überschritten wird.

III. Zahlung und Verrechnung
Mangels abweichender Vereinbarung ist der Kaufpreis sofort nach
Rechnungsstellung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Wechsel oder Schecks müssen wir nicht annehmen, sie werden jedenfalls nur erfüllungshalber hereingenommen.
Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV. Versand und Gefahrübergang
Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers geht die Gefahr auf den Kunden über.
Dies gilt unabhängig von der Versandart und auch bei Frei-Haus-Lieferungen.
Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Verpflichtung und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn sie durch unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Frachtführer erfolgt. Falls es uns sachdienlich erscheint, sind wir zu handelsüblicher Verpackung berechtigt. Dies, wie auch die Beistellung sonstiger Schutz- oder Transporthilfsmittel, erfolgt nach unserer Einschätzung auf Kosten des Kunden.
In zumutbarem Umfang sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
Im Rahmen eines Vertrages von uns zugesagte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet.
Gesetzte Lieferfristen sind ungefähre Fristen. Wir verpflichten uns, im Rahmen des Zumutbaren solche Liefertermine einzuhalten.

V. Gewährleistung

Für Mängel unserer Ware leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Sichtbare oder sonst leicht erkennbare Mängel muss der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Ware schriftlich rügen, ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Im Falle der Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, uns jederzeit die Besichtigung und Überprüfung zu ermöglichen. Liefern wir vertragsgegenständlich
zu Sonderpreisen von handelsüblichen Qualitäten abweichende Ware, so erfolgt keine Gewährleistung.
Schlägt die Nachbesserung durch uns fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus schulden wir wegen des Mangels keinen Schadensersatz.
Wir leisten Gewähr, dass unsere Waren grundsätzlich die Anforderungen gemäß der Produktbeschreibung des Herstellers erfüllen, darüber hinaus
gehende werbemäßige Anpreisungen binden uns nicht. Die Gewährleistung beträgt für von uns ausgelieferte neue Ware zwei Jahre ab Auslieferung
und damit ab Gefahrübergang. Jede Gewährleistung entfällt, wenn eine nachteilige Veränderung der Ware auf Behandlungs-, Pflege-, oder Lagerfehler des Kunden, seiner Beauftragten oder Abkäufer/Verarbeiter zurückzuführen ist.
Darüber hinaus haften wir nicht auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei grobem Verschulden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.
Die zweijährige Verjährung gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

VI. Sonstiges
Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere Lieferungen ist bei unseren vollkaufmännischen Kunden Stuttgart. Wir können jedoch den Kunden
auch an seinem Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Umsatzsteuerbefreiung kann unser Kunde nur in Anspruch nehmen, wenn er innerhalb der EU seine Umsatzsteueridentifikationsnummer nachweist und
außerhalb der EU den erforderlichen Ausfuhrnachweis erbringt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt diese im Übrigen und die mit uns abgeschlossenen Verträge unberührt.

Stand: 01/2009
Unverbindliche Preisempfehlungen - Änderungen vorbehalten
 
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