Aktuelle Änderung zum Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Warenlieferungen)

Die zum 1. Januar 2015 vom Gesetzgeber erneut überarbeitete Anlage 4 § 13b Abs. 2 Nr. 11 enthält nun keine Produkte mehr, die wir an Sie liefern. Diese aktuelle Gesetzesänderung hat zur Folge, dass keine Nettorechnungen ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt für alle Produkte unseres Sortiments, dass auf unseren Rechnungen für Lieferungen an Ihr Unternehmen die Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Alle bisherigen Mitteilungen zur Klassifizierung unserer Artikel verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Erläuterung:
In Folge des Reverse-Charge-Verfahrens darf der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Daraus entsteht für den Kunden in der Folge eine Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt. Ist der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, kann er den Betrag aber auch selbst wieder als Vorsteuer geltend machen.